2181, Z. 5). Es scheint auch nicht, dass der Beschuldigte besonders viel aus dem vorliegenden Verfahren gelernt hat, zumal er direkt wieder eine neue Gesellschaft gegründet hat (pag. 2339; pag. pag. 2169, Z. 15 ff.). Der Beschuldigte weist denn auch bereits hochstaplerische Züge auf, wenn er heute bei seinem Geschäftsgebaren und ohne buchhalterische Kenntnisse eine Consulting-Firma betreiben will. Der Beschuldigte hat effektiv eine Schuldanerkennung gegenüber der F.________AG in der Höhe von CHF 400‘000.00 unterzeichnet. Dem Betreibungsregisterauszug (pag. 2346 ff.) bzw. dem Verlustschein-Journal (pag. 2352) kann allerdings keine gute Zahlungsmoral des Beschuldigten entnommen werden.