Ferner kann keineswegs davon gesprochen werden, dass der Beschuldigte einsichtig oder reuig wäre. Der Beschuldigte hat sein Verhalten während dem laufenden Strafverfahren verharmlost, hat die Schuld externalisiert und sich zu den strafrechtlichen Handlungen berechtigt gefühlt. Insbesondere aus den nachfolgenden Aussagen ergibt sich beispielhaft, dass der Beschuldigte weder einsichtig noch reuig ist: «Ich habe das Geld nie veruntreut» (pag. 175, Z. 117), «Wie bereits bei einer der früheren Anhörungen gesagt, waren die Zahlungsprobleme auf ein Problem im Finanzsystem der F.________AG zurückzuführen» (pag. 198, Z. 113 f.; ähnlich in pag.