Die Kammer kann sich diesen Erwägungen vollumfänglich anschliessen. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung wirkt sich die Vorstrafe betreffend Widerhandlung gegen das AHVG leicht straferhöhend aus. Zwar handelt es sich bei der Zweckentfremdung abgezogener Arbeitnehmerbeiträge im Umfang von rund CHF 700.00 um ein Delikt im Bagatellbereich. Aufgrund der deutlichen Parallelen zum Verhalten der hier zu beurteilenden Delikte wirkt sich die Vorstrafe dennoch leicht erhöhend aus. Ferner kann keineswegs davon gesprochen werden, dass der Beschuldigte einsichtig oder reuig wäre.