A.________ weist drei Vorstrafen im unteren Geldstrafenbereich auf (pag. 2041 f.). Die Vorstrafe wegen Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betrifft eine Zweckentfremdung abgezogener Arbeitnehmerbeiträge im Umfang von gut CHF 700.00. Insoweit lässt sich eine Parallele zum vorliegenden Verfahren ziehen. Nichtsdestotrotz sind die Vorstrafen nur ganz marginal straferhöhend zu berücksichtigen. 12.2. Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte war weder geständig noch einsichtig oder reuig. A.________ versuchte viel mehr, die Schuld zu externalisieren. Dies ist aber sein gutes Recht und darf nicht negativ gewertet werden.