Das Verhältnis zu seiner Familie und der Familie seiner Ehefrau ist gemäss eigenen Angaben sehr gut und der Beschuldigte pflegt regelmässigen Kontakt, seit er in der Schweiz wohnhaft ist. A.________ besucht seine in Indien lebende Familie jedes Jahr während zwei bis vier Wochen. In der Schweiz hat der Beschuldigte keine Verwandten. Ende des Jahres 2000 reiste A.________ in die Schweiz ein und wohnte vorerst während neun Monaten in R.________. Im Jahre 2001 reiste seine jetzige Ehefrau in die Schweiz ein, worauf sie nach S.________ zogen. A.________ hat eine heute 13-jährige Tochter und einen siebenjährigen Sohn. Nach der obligatorischen Schulzeit besuchte A.__