Das subjektive Tatverschulden liegt damit im leichten Bereich. 14.3 Konkrete Asperation Unter Berücksichtigung des insgesamt leichten Verschuldens erachtet die Kammer eine Strafe von 2 Monaten als verschuldensangemessen. Damit sind 1 1/2 Monate asperierend an die Gesamtstrafe anzurechnen. Nach dem Gesagten resultiert nach Berücksichtigung sämtlicher Tatkomponenten eine Gesamtstrafe von 30 Monaten. 15. Täterkomponenten Die Vorinstanz hielt zu den Täterkomponenten Folgendes fest (pag. 2300 ff., S. 87 ff. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung): 12.1. Vorleben und persönliche Verhältnisse