Die Beweggründe sind nicht gänzlich geklärt. Die Ursachen für das Unterlassen der ordentlichen Buchführung dürften im nachlässigen Geschäftsgebaren des Beschuldigten sowie in der fehlenden Einsicht hinsichtlich der Bedeutung einer ordentlichen Buchführung liegen. Innere oder äussere Umstände, die es dem Beschuldigten verunmöglicht hätten, sich rechtskonform zu verhalten und die Buchhaltung ordentlich zu führen, sind nicht ersichtlich. Das subjektive Tatverschulden liegt damit im leichten Bereich.