Der Beschuldigte blieb allerdings trotz mehrmaliger Hinweise auf die Buchführung untätig. Weder dem Treuhänder der F.________AG (P.________AG) betreffend Unteragenturvertrag mit der D.________GmbH noch der ehemaligen Revisionsstelle der D.________GmbH (Q.________AG) liess er die notwendigen Unterlagen zukommen. Insgesamt geht die Kammer auch hier von einem leichten objektiven Tatverschulden aus. 14.2 Subjektive Tatkomponenten (subjektives Tatverschulden) Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Die Beweggründe sind nicht gänzlich geklärt.