Als Geschäftsführer trug er die Verantwortung für eine ordentliche Buchführung und hätte aufgrund des eigenen Unvermögens eine geeignete Drittperson beauftragen müssen. Er handelte allerdings mit eher geringer krimineller Energie. Sein Vorgehen war weder besonders raffiniert noch ging es wesentlich über das zur Verwirklichung des Tatbestands Erforderliche hinaus. Der Beschuldigte unterliess es schlicht, eine ordentliche Buchhaltung zu führen oder eine fachlich qualifizierte Drittperson mit der Buchhaltung zu betrauen. Der Beschuldigte blieb allerdings trotz mehrmaliger Hinweise auf die Buchführung untätig.