Mangels ordentlicher Buchführung hatte der Beschuldigte keinen Überblick mehr über die Finanzgänge beider Gesellschaften. Der Beschuldigte bewahrte sämtliche Daten ohne jegliche Auflistung in Kisten auf. Obwohl er verschiedene Gesellschaften führte, kümmerte er sich nicht um die Buchhaltung. Der Beschuldigte kann sich weder hinter seinen fehlenden Deutschnoch hinter den fehlenden Buchhaltungskenntnissen verstecken. Als Geschäftsführer trug er die Verantwortung für eine ordentliche Buchführung und hätte aufgrund des eigenen Unvermögens eine geeignete Drittperson beauftragen müssen.