14. Asperation für die mehrfache Unterlassung der Buchführung 14.1 Objektive Tatkomponenten (objektives Tatverschulden) Auch die beiden Schuldsprüche der Unterlassung der Buchführung werden als Tatgruppen beurteilt. Es entsprach dem prinzipiellen Geschäftsgebaren des Beschuldigten, keine Buchhaltung zu führen und keine Jahresrechnung zu erstellen. Der Tatbestand der Unterlassung der Buchführung gehört wie der Tatbestand des betrügerischen Konkurses zu den Konkurs- und Betreibungsdelikten und will die Interessen der Gläubiger sowie das Zwangsvollstreckungsverfahren als Bestandteil