13.2 Subjektive Tatkomponenten (subjektives Tatverschulden) Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und mit Täuschungsabsicht. Der Beschuldigte hatte von Anfang an die Absicht, das Stammkapital wieder abzuziehen. Als Beweggrund fungierte einzig das Geschäftsgebaren der D.________GmbH. Für den Beschuldigten wäre es ein leichtes gewesen, sich rechtskonform zu verhalten. Das subjektive Tatverschulden liegt auch hier im leichten Bereich. 13.3 Konkrete Asperation Nach dem Gesagten ist das Tatverschulden insgesamt leicht.