Die Art und Weise der Herbeiführung der Tat ist absolut deliktstypisch. Der Beschuldigte hat gegenüber der Notarin falsche Behauptungen aufgestellt, diese aber nicht noch mit weiteren gefälschten Urkunden unterlegt. Mit anderen Worten handelt es sich um eine einfache Lüge. Erschwerend fällt allerdings ins Gewicht, dass der Beschuldigte gleich zwei Urkunden bei der Notarin erschlich und damit zwei Gesellschaften mit falschen Tatsachen ins Handelsregister eintragen liess. Das objektive Tatverschulden liegt damit aber immer noch im leichten Bereich. 13.2 Subjektive Tatkomponenten (subjektives Tatverschulden)