Der Beschuldigte hat damit zwei Urkunden und zwei verschiedene Handelsregistereinträge erschlichen. Bei den Gründungsurkunden handelt es sich um Dokumente mit erheblicher Aussenwirkung, weil diese direkten Niederschlag im Handelsregister fanden und die Gläubiger der jeweiligen Gesellschaften darauf vertrauen durften, dass die Gesellschaften über das notwendige Stammkapital verfügten. Das Erfolgsunrecht ist daher nicht zu bagatellisieren. Die Art und Weise der Herbeiführung der Tat ist absolut deliktstypisch.