Am 6.10.2011 wurden ab dem Konto der D.________GmbH je CHF 20‘000.00 auf die Kapitaleinzahlungskonten der E.________GmbH und der M.________GmbH überwiesen. Nach Abzug der jeweiligen Kommission von CHF 270.00 wurden am 1.11.2011 CHF 19‘730.00 auf andere Konten der jeweiligen Gesellschaften und schliesslich gleichentags zurück an die D.________GmbH überwiesen. Beide Gesellschaften verfügten damit nur auf dem Papier über das Stammkapital. Der Beschuldigte liess durch Notarin O.________ beurkunden, das Kapital von