13. Asperation für die mehrfache Erschleichung einer Falschbeurkundung 13.1 Objektive Tatkomponenten (objektives Tatverschulden) Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Kammer die beiden Delikte der Erschleichung einer Falschbeurkundung als Tatgruppe behandelt. Nicht nur die Vorgehensweise ist identisch, sondern der Beschuldigte hat auch beide Delikte gleichzeitig, mit dem gleichen Vorsatz begangen. Sowohl die E.________GmbH als auch die M.________GmbH wurden am 18.10.2011 gegründet. Der Beschuldigte ging, vertreten durch Rechtsanwalt N.________, zur Notarin O.___