Bezüglich der Überschuldung der E.________GmbH kann allerdings nur von Eventualvorsatz ausgegangen werden. Für ihn war es zumindest absehbar, dass die Gesellschaft durch seine Handlungen zu überschulden drohte. Beweggrund war die Zurverfügungstellung des Geldes zugunsten der D.________GmbH. Das subjektive Tatverschulden liegt auch hier im leichten Bereich. 12.3 Konkrete Asperation Nach dem Gesagten ist das Tatverschulden insgesamt leicht. Die Kammer erachtet – wie schon die Vorinstanz – eine Strafe von 2 Monaten für die Misswirtschaft zum Nachteil der E.________GmbH als angebracht, wenn auch relativ milde.