17 ohne die Gläubigerinteressen zu berücksichtigen. Zwar gingen im Zeitraum von Mai 2012 bis Oktober 2012 effektiv noch einige Zahlungen auf das Konto der E.________GmbH ein. Allerdings nur eine direkt vom Beschuldigten (am 16.7.2012 CHF 2‘000.00, pag. 1234) und nur eine von der D.________GmbH (am 7.5.2012 CHF 9‘500.00, pag. 1234). Die restlichen Zahlungen stammen von anderen Personen bzw. Gesellschaften. Alle Zahlungen erfolgten ferner erst mehrere Monate nach der Schwindelgründung.