Die Art und Weise der Herbeiführung war simpel. Der Beschuldigte war wiederum der alleinige, einzelzeichnungsberechtigte Geschäftsführer und konnte problemlos, ohne besondere Planung oder Hindernisse, über die Geschäftskonten verfügen. Er führte keine Buchhaltung und hatte damit keine Übersicht über die aktuelle finanzielle Lage der E.________GmbH. Der Beschuldigte handelte verwerflich, indem er sich über die gesetzlichen Regelungen unbesonnen hinwegsetzte, die Gesellschaft wiederum nur zum Zweck der Geschäftsgebaren der D.________GmbH gründete,