Die E.________GmbH wurde trotz ungenügender Deckung durch den Beschuldigten weitergeführt, ohne entsprechende Massnahmen zu treffen. Der Beschuldigte erstellte keine Buchhaltung und hatte damit keinen konkreten Überblick über die finanziellen Verhältnisse der E.________GmbH. Bereits am 23.10.2012 wurde über die E.________GmbH der Konkurs eröffnet. Das Konkursverfahren (bei Schulden von ca. CHF 5‘000.00) wurde mangels Aktiven eingestellt. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist in diesem Punkt unter Berücksichtigung des Schadens damit nicht besonders gross. Die Art und Weise der Herbeiführung war simpel.