Nach Abzug der Kommission von CHF 270.00 wurden am 1.11.2011 indes CHF 19‘730.00 zunächst auf das Konto der E.________GmbH und von dort gleichentags CHF 19‘000.00 zurück auf das Konto der D.________GmbH überwiesen. Auch die E.________GmbH verfügte damit nur auf dem Papier über das Stammkapital von CHF 20‘000.00. Die E.________GmbH wurde trotz ungenügender Deckung durch den Beschuldigten weitergeführt, ohne entsprechende Massnahmen zu treffen.