12. Asperation für die Misswirtschaft zum Nachteil der E.________GmbH 12.1 Objektive Tatkomponenten (objektives Tatverschulden) Die E.________GmbH wurde durch den Beschuldigten am 18.10.2011 gegründet. Am 6.10.2011 wurden CHF 20‘000.00 vom Konto der D.________GmbH auf das Kapitaleinzahlungskonto der E.________GmbH überwiesen. Nach Abzug der Kommission von CHF 270.00 wurden am 1.11.2011 indes CHF 19‘730.00 zunächst auf das Konto der E.________GmbH und von dort gleichentags CHF 19‘000.00 zurück auf das Konto der D.________GmbH überwiesen.