Insgesamt geht die Kammer damit von einem leichten Verschulden aus. 11.2 Subjektive Tatkomponenten (subjektives Tatverschulden) Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Die finanziellen Belange der D.________GmbH waren ihm relativ egal – seine privaten Interessen standen für ihn im Vordergrund. Die Tatausführung wäre vermeidbar gewesen. Trotz allem liegt auch das subjektive Tatverschulden noch im leichten Bereich. 11.3 Konkrete Asperation Nach dem Gesagten befindet sich das Tatverschulden insgesamt im leichten Bereich.