16 nisse der D.________GmbH. Der Beschuldigte vernachlässigte seine Sorgfaltspflichten auch, indem er keine Trennung der Geschäfte seiner Consultingtätigkeit und der Tätigkeit für den H.________(Geschäft) bzw. die C.________AG vornahm. Als alleiniger Geschäftsführer der D.________GmbH musste der Beschuldigte allerdings keine besonderen Vorkehrungen treffen, um wie obgenannt vorzugehen. Die Tatbegehung war relativ simpel. Insgesamt geht die Kammer damit von einem leichten Verschulden aus.