Der Beschuldigte übernahm am 9.3.2009 mit Umfirmierung der L.________GmbH in die D.________GmbH deren Geschäftsführung. Die D.________GmbH verfügte indes zunächst nur auf dem Papier über das Stammkapital von CHF 20‘000.00. Erst am 2.11.2009 überwies der Beschuldigte CHF 50‘000.00 von seiner Einzelfirma an die D.________GmbH. In der Folge bezog der Beschuldigte Gelder im Umfang von mindestens CHF 217‘947.20 für private Zwecke. Dadurch entstand der D.________GmbH ein geschäftsmässig nicht begründeter Aufwand. Indem er keine Buchhaltung führte, hatte er ferner keine Übersicht über die finanziellen Verhält-