Es kann zwar festgestellt werden, dass im Konkursverfahren Forderungen in der Höhe von CHF 786‘387.38 bzw. im Kollokationsplan in der Höhe von CHF 824‘612.18 geltend gemacht wurden, was zweifellos ein beträchtlicher Betrag darstellt. Aufgrund des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs ist der Unrechtsgehalt der Misswirtschaft allerdings zum grossen Teil bereits in der ungetreuen Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht abgegolten. Der Beschuldigte übernahm am 9.3.2009 mit Umfirmierung der L.________GmbH in die D.________GmbH deren Geschäftsführung.