Das subjektive Tatverschulden liegt auch hier im leichten Bereich. 10.3 Konkrete Asperation Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten geht die Kammer damit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von einem leichten Verschulden aus und erachtet eine Strafe von 5 Monaten als angemessen. Dabei ist auch die Asperation der Vorinstanz in der Höhe von knapp 2/3 der Strafe, ausmachend 3 Monate, nicht zu beanstanden.