Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus rein egoistischen Motiven. Betreffend die Gläubigerschädigung kann nur von einem Eventualvorsatz ausgegangen werden, was sich leicht verschuldensmindernd auswirkt. Die Gläubigerrechte gegenüber der Einzelfirma waren dem Beschuldigten egal. Sein einziges Ziel war, die Geschäftsgebaren der D.________GmbH zu unterstützen. Innere oder äussere Umstände, die es dem Beschuldigten verunmöglicht hätten, sich rechtskonform zu verhalten, sind nicht ersichtlich. Das subjektive Tatverschulden liegt auch hier im leichten Bereich.