Allerdings bleibt zu beachten, dass es den Strafverfolgungsbehörden dank des elektronischen Zahlungsverkehrs ein leichtes war, die Gelder zurückzuverfolgen. Der Beschuldigte kam zudem wiederum leicht an das Geld, zumal er Geschäftsführer der Einzelfirma war und über die Vermögenswerte alleine verfügen konnte. Insgesamt liegt das objektive Tatverschulden damit auch hier im leichten Bereich. 10.2 Subjektive Tatkomponenten (subjektives Tatverschulden) Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus rein egoistischen Motiven.