15 zurück an die Einzelfirma bzw. an die Konkursmasse. Daraus kann der Beschuldigte allerdings nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal bei den Gläubigern dennoch ein erheblicher Verlust entstanden ist und er die Rücküberweisung erst getätigt hat, als sein Plan (die Pensionskassengelder in die D.________GmbH zu transferieren) bereits aufgegangen war. Die Vorgehensweise war heimtückisch. Allerdings bleibt zu beachten, dass es den Strafverfolgungsbehörden dank des elektronischen Zahlungsverkehrs ein leichtes war, die Gelder zurückzuverfolgen.