Nur weil er seine Pensionskassengelder nicht in eine GmbH habe investieren dürfen, habe er zuerst eine Einzelfirma gegründet, das Geld auf deren Konto einbezahlt und schliesslich für die Ausgaben im Zusammenhang mit der D.________GmbH verwendet. Bereits der Gründung der Einzelfirma ging damit eine Planung voraus. Der Beschuldigte umging mit seinem Vorgehen die gesetzlichen Bestimmungen betreffend Auszahlung der Pensionskassenguthaben. Zwar überwies er nach der Konkurseröffnung insgesamt CHF 26‘500.00