Beim Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist somit insbesondere der Vermögensschaden in der Höhe von CHF 42‘076.00 zu berücksichtigen, der als nicht unbeachtlich bezeichnet werden muss. Bezüglich der Verwerflichkeit des Handelns gilt zu berücksichtigen, dass die Einzelfirma des Beschuldigten nur Mittel zum Zweck war. Er habe von Anfang an eine GmbH gründen wollen. Nur weil er seine Pensionskassengelder nicht in eine GmbH habe investieren dürfen, habe er zuerst eine Einzelfirma gegründet, das Geld auf deren Konto einbezahlt und schliesslich für die Ausgaben im Zusammenhang mit der D.________GmbH verwendet.