Nur kurze Zeit später – am 18.11.2009 – wurde über die Einzelfirma der Konkurs eröffnet. Aus dem Konkursverfahren entstand ein Verlust von CHF 42‘076.00. Der Tatbestand des betrügerischen Konkurses gehört zu den Konkurs- und Betreibungsdelikten und will die Interessen der Gläubiger sowie das Zwangsvollstreckungsverfahren als Bestandteil der Rechtspflege schützen. Beim Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist somit insbesondere der Vermögensschaden in der Höhe von CHF 42‘076.00 zu berücksichtigen, der als nicht unbeachtlich bezeichnet werden muss.