10. Asperation für den betrügerischen Konkurs 10.1 Objektive Tatkomponenten (objektives Tatverschulden) Der Beschuldigte überwies am 2.11.2009 CHF 50‘000.00 vom Geschäftskonto der Einzelfirma «K.________» auf das Konto der D.________GmbH. Nach der Überweisung der CHF 50‘000.00 betrug der Kontostand auf dem Geschäftskonto noch CHF 6‘605.19 – die Einzelfirma war damit nicht mehr geschäftsfähig. Nur kurze Zeit später – am 18.11.2009 – wurde über die Einzelfirma der Konkurs eröffnet.