Bezüglich der Vermögensschädigung der D.________GmbH handelte der Beschuldigte mindestens mit Eventualvorsatz. Er hatte keinerlei Übersicht über die finanziellen Belange der D.________GmbH und bezog dennoch erhebliche Summen vom Geschäftskonto. Das Handeln des Beschuldigten wäre auch hier vermeidbar gewesen. Durch seinen ihm zustehenden Lohn bei der D.________GmbH hätte er bereits ein gutes Leben führen können. Dies war ihm nicht genug. Das subjektive Tatverschulden liegt im leichten Bereich.