14 9.2 Subjektive Tatkomponenten (subjektives Tatverschulden) Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Ferner handelte er in Bereicherungsabsicht, was tatbestandsimmanent ist. Seine Motive waren rein finanzieller, mithin egoistischer Natur. Er lebte einen Lebensstandard, welchen er sich eigentlich nicht hätte leisten können. Bezüglich der Vermögensschädigung der D.________GmbH handelte der Beschuldigte mindestens mit Eventualvorsatz.