Der Beschuldigte delinquierte auch hier während fast drei Jahren. Er sah das Vermögen der D.________GmbH als sein eigenes an und bezog vom Gesellschaftskonto unbesonnen eine beachtliche Summe für private Zwecke. Dem Beschuldigten war es als Geschäftsführer mit Einzelzeichnungsrecht allerdings ein leichtes, die privaten Bezüge zu tätigen. Sein Vorgehen brauchte weder eine besondere Planung noch musste er spezielle Hindernisse überwinden. Die Tatausführung war simpel. Der Beschuldigte hatte keinerlei Übersicht über die finanziellen Verhältnisse der D.________GmbH und tätigte dennoch beachtliche private Bezüge.