Zwar ist der Unrechtsgehalt der ungetreuen Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht aufgrund des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs bereits zu einem grossen Teil in der Veruntreuung enthalten. Dennoch ist der Deliktsbetrag von CHF 217‘947.20 nicht unerheblich und die durch den Konkurs der D.________GmbH entstandene Gläubigerschädigung (Forderungen in der Höhe von CHF 786‘387.38 bzw. gemäss Kollokationsplan in der Höhe von CHF 824‘612.18) bleibt ebenfalls zu berücksichtigen. Der Beschuldigte delinquierte auch hier während fast drei Jahren.