Zwar profitierte J.________ als Ehefrau des Beschuldigten ebenfalls von den privaten Bezügen. Daraus kann der Beschuldigte allerdings nichts zu seinen Gunsten ableiten. Er war als Geschäftsführer nicht primär der Gesellschafterin, sondern vor allem der Gesellschaft an sich, dem H.________(Geschäft) und den Gläubigern der Gesellschaft verpflichtet. Zwar ist der Unrechtsgehalt der ungetreuen Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht aufgrund des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs bereits zu einem grossen Teil in der Veruntreuung enthalten.