13 schuldigten ferner zweifellos vermeidbar gewesen, indem er seinen Lebensstandard dem ehrlich verdienten Einkommen angepasst hätte. Das subjektive Tatverschulden liegt damit ebenfalls im gerade noch leichteren Bereich. 8.3 Konkrete Einsatzstrafe Das objektive und subjektive Tatverschulden ist damit insgesamt gerade noch im leichteren Bereich anzusiedeln. Im Verhältnis zum Strafrahmen erachtet auch die Kammer eine Einsatzstrafe von 18 Monaten als angemessen.