Er musste hierfür keine besonderen Vorkehrungen treffen, zumal er als Geschäftsführer mit Einzelzeichnungsberechtigung alleine über die Konten verfügen konnte. Es bedurfte weder einer besonderen Planung noch waren spezielle Machenschaften notwendig, um die Tat zu begehen. Durch die nicht weitergeleiteten Gelder bereicherte er sich jedoch selbst, indem er das Geld kontinuierlich für private Zwecke bezog. Sein Handeln war damit verwerflich. Das objektive Tatverschulden liegt nach dem Gesagten im vergleichsweise gerade noch leichteren Bereich. 8.2 Subjektive Tatkomponenten (subjektives Tatverschulden)