Es liegt damit eine Opfermitverantwortung vor, welche verschuldensmindernd ins Gewicht fällt. Zudem hat der Beschuldigte eine Schuldanerkennung in der Höhe von CHF 400'000.00 unterzeichnet, was sich zusätzlich zu seinen Gunsten auswirkt. Die Art und Weise der Herbeiführung des Delikts war hingegen einfach. Der Beschuldigte leitete während fast drei Jahren Geld, das ihm bzw. der D.________GmbH anvertraut worden war, nicht weiter. Er musste hierfür keine besonderen Vorkehrungen treffen, zumal er als Geschäftsführer mit Einzelzeichnungsberechtigung alleine über die Konten verfügen konnte.