Der Beschuldigte delinquierte in einem Zeitraum von fast drei Jahren und bezog während dieser Zeit den gesamten Deliktsbetrag von CHF 260‘054.50 für private Zwecke. Die Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts ist damit doch einigermassen hoch. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die F.________AG und die C.________AG über längere Zeit nicht intervenierten bzw. nicht strafrechtlich gegen den Beschuldigten vorgingen. Für sie waren die finanziellen Einbussen wohl vergleichsweise gering. Ansonsten hätten sie früher reagiert. Es liegt damit eine Opfermitverantwortung vor, welche verschuldensmindernd ins Gewicht fällt.