Aufgrund dieses Vertrags war der Beschuldigte bzw. die D.________GmbH verpflichtet, das Inkasso für den Verkauf der Fahrausweise zu übernehmen und den Verkaufserlös abzüglich der Provision für den Verkauf der C.________AG abzuliefern. Die F.________AG zog dabei die Fakturen ab dem Jahr 2011 als Inkassogehilfin bei der D.________GmbH ein. Der Beschuldigte leitete den der D.________GmbH anvertrauten Verkaufserlös im Umfang von CHF 260‘054.50 nicht weiter. Der Beschuldigte delinquierte in einem Zeitraum von fast drei Jahren und bezog während dieser Zeit den gesamten Deliktsbetrag von CHF 260‘054.50 für private Zwecke.