Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 28.1.2013 und somit nach den vorliegend zu beurteilenden Delikten wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz zu einer unbedingten Geldstrafe von 12 Tagessätzen verurteilt (pag. 2355). Damit liegt im Vergleich zu der hier auszusprechenden Freiheitsstrafe keine gleichartige Sanktion vor, womit eine Zusatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB ausser Betracht fällt. Die Strafkammern des Obergerichtes verfügen als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).