In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz (vgl. pag. 2299, S. 86 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung) kommt demnach auch die Kammer zum Ergebnis, dass für jedes einzelne Delikt nur die Freiheitsstrafe zweckmässig und verhältnismässig ist. Das Asperationsprinzip findet folglich Anwendung. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 28.1.2013 und somit nach den vorliegend zu beurteilenden Delikten wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz zu einer unbedingten Geldstrafe von 12 Tagessätzen verurteilt (pag.