Die Vorgehensweise war bei allen Delikten vergleichbar. Ferner weist der Beschuldigte eine einschlägige Vorstrafe vom 5.10.2010 bezüglich Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung auf (AHVG, SR 831.10; vgl. pag. 2354 und Ausführungen unter Ziff. 16 hiernach). Der Beschuldigte wurde vor der Begehung der hier zur Diskussion stehenden Taten bereits zwei Mal zu einer Geldstrafe verurteilt. Diese Strafverfahren und die daraus erfolgten Geldstrafen erzielten offensichtlich keine Wirkung. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz (vgl. pag.