Bei der Geldstrafe handelt es sich gegenüber der Freiheitsstrafe grundsätzlich um die mildere Strafe. Den nachfolgenden Ausführungen ist zu entnehmen, dass bei der Veruntreuung aufgrund der Höhe der Einsatzstrafe keine Geldstrafe zur Diskussion steht (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB; Ziff. 8 hiernach). Bei einer Gesamtbetrachtung des deliktischen Verhaltens des Beschuldigten mit den übrigen Delikten erscheint aus spe-