Die Kammer ist an das Verbot der reformatio in peius gebunden. Damit wäre vorliegend grundsätzlich sowohl die Ausfällung einer Freiheitsstrafe als auch die Auferlegung einer Geldstrafe möglich. Das Bundesgericht entschied in BGE 138 IV 120, die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB sei nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen seien kumulativ zu verhängen, weil das Asperationsprinzip nur greife, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen würden. Die Voraussetzungen von Art.