1 StGB) sowie die Erschleichung einer Falschbeurkundung (Art. 253 StGB) sehen eine Strafe von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. Das Unterlassen der Buchführung wird hingegen mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 166 StGB). Der Strafrahmen beträgt damit in casu ein Tag Geldstrafe bis zu 7 1/2 Jahren Freiheitsstrafe, wobei allerdings keine Gründe vorliegen, den ordentlichen Strafrahmen von maximal fünf Jahren zu überschreiten. Die Kammer ist an das Verbot der reformatio in peius gebunden.